Satzung des act4carbon e.V.
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen: act4carbon e.V. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz „e.V.“.
(2) Der Sitz des Vereins ist Tübingen.
(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung (§§ 51 ff.) in der jeweils gültigen Fassung.
Zweck des Vereins ist die Förderung von Umweltschutz einschließlich Klimaschutz sowie die Förderung von Wissenschaft und Forschung. Insbesondere verfolgt der Verein den Zweck Mensch und Umwelt vor den nachteiligen Auswirkungen des durch die erhöhten CO2-Emissionen bedingten Klimawandels zu schützen und die Bindung und Speicherung von Kohlenstoff zu fördern.
(2) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch
1. Aktivitäten der Vernetzung von wissenschaftlicher und praktischer Expertise im Kontext von Kohlenstoff-Sequestrierung.
2. Reflexion, Entwicklung, Weiterentwicklung und Förderung effektiver Maßnahmen und Anlagen zur langfristigen Sequestrierung von Kohlenstoffdioxid in Form von Kohlenstoff.
3. Öffentlichkeitsarbeit, Förderung des öffentlichen Diskurses im Sinne des Vereinszwecks.
§ 3 Selbstlose Tätigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 4 Mittelverwendung
(1) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche an das Vereinsvermögen. Keine Person darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(2) Zahlungen an Mitglieder sind nur gestattet, soweit dies unmittelbar dem Vereinszweck dient, etwa durch die Vergabe von Stipendien, durch die Zahlung von marktüblichen Honoraren für Leistungen oder durch den Ersatz von Aufwendungen für Zwecke des Vereins. Der Verein kann Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beschäftigen.
§ 5 Mitgliedschaft
(1) Mitglieder des Vereins können alle natürlichen und juristischen Personen auf schriftlichen Antrag werden. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen.
(2) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, mit dem Tod des Mitglieds oder bei juristischen Personen mit deren Erlöschen.
(3) Der Austritt erfolgt durch Erklärung in Textform gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Er muss mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden.
(4) Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins grob verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für zwölf Monate im Rückstand bleibt, kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Beschluss zur Ausschließung kann innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über die die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.
(5) Bei Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewährung von Beiträgen, Spenden (auch Sachspenden) oder sonstiger Unterstützungsleistungen ist ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt unberührt.
(5) Die Mitglieder haben Mitgliedsbeiträge zu leisten. Die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Geleistete Beiträge können nicht zurückgefordert werden.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 7 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan.
(2) Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere
· Strategie und Aufgaben des Vereins
· Fachliche Positionierungen
· die Wahl und Abwahl des Vorstands;
· die Entlastung des Vorstands;
· die Entgegennahme der Berichte des Vorstandes;
· die Wahl der Kassenprüferin oder des Kassenprüfers;
· die Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit;
· die Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, die Auflösung des Vereins sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus dieser Satzung oder dem Gesetz ergeben.
(3) Der Vorstand ist zur Einberufung einer Mitgliederversammlung zumindest alle zwei Jahre verpflichtet; außerdem hat er eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.
(4) Der Vorstand kann eine Online-Mitgliederversammlung einberufen.
(5) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen in Textform unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, zwei Tage nachdem es an die letzte dem Verein bekannt gegebene postalische oder Email-Anschrift gerichtet wurde.
(6) Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin in Textform bei einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen.
(7) Anträge über die Abwahl des Vorstands, über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.
(8) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
(9) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse (mit Ausnahme von Satzungsänderungen und bei Auflösung des Vereins) mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
§ 8 Vorstand
(1) Der Vorstand i.S.d. § 26 BGB besteht aus einer/einem ersten Vorsitzenden und einer/einem zweiten Vorsitzenden.
(2) Die Vorsitzenden des Vereins vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Die Vorsitzenden sind jeweils einzelvertretungsberechtigt. Jedes Vorstandsmitglied ist alleine empfangsbevollmächtigt.
(3) Soweit der Umfang der Geschäfte es erfordert, kann der Vorstand einen Geschäftsführer oder eine Geschäftsführerin bestellen; deren Vertretungsmacht entspricht der einer Prokuristin bzw. eines Prokuristen (§ 49 Abs. 1 HGB). Der Vorstand kann außerdem weitere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter einstellen.
(4) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden.
(5) Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.
§ 9 Satzungsänderungen
(1) Für den Beschluss über Satzungsänderungen ist eine Dreiviertelmehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung (im Rahmen der satzungsgemäßen Frist) zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde, und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren.
(2) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern sofort schriftlich mitgeteilt werden.
§ 10 Beurkundung von Beschlüssen
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes sind schriftlich niederzulegen und von zwei Mitgliedern des Vorstandes zu unterzeichnen.
§ 11 Datenschutz
(1) Im Rahmen der Mitgliederverwaltung werden von den Mitgliedern folgenden Daten erhoben (Name, Vorname, Anschrift, E-Mail-Adresse). Diese Daten werden im Rahmen der Mitgliedschaft verarbeitet und gespeichert.
(2) Darüber hinaus veröffentlicht der Verein die Daten seiner Mitglieder intern wie extern nur nach entsprechenden Beschlüssen der Mitgliederversammlung und nimmt die Daten von Mitgliedern aus, die einer Veröffentlichung widersprochen haben.
§ 12 Auflösung des Vereins
(1) Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine Dreiviertelmehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine andere vom Vorstand zu bestimmende juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für Zwecke der Förderung von Wissenschaft und Forschung. Als Liquidatoren werden die im Amt befindlichen vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder bestimmt, soweit die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt.
§ 13 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung unwirksam sein, so hat dies nicht die Unwirksamkeit der ganzen Satzung zur Folge. Eine unwirksame Bestimmung ist viel-mehr durch satzungsändernden Beschluss der Mitgliederversammlung so umzudeuten, dass der ursprünglich angestrebte Zweck erreicht wird. Das gleiche gilt, falls
sich bei der Durchführung der Satzung oder der Vereinsaufgaben die Notwendigkeit einer Ergänzung der Satzung ergeben sollte.
Tübingen, 18. November 2021
Die Gründungsmitglieder